Rechtssicher clippen: Was Sie aus der Presse weitergeben dürfen
Der Artikel ist gut, die Kolleginnen und Kollegen sollen ihn sehen – und schon ist der Screenshot unterwegs. Was dabei erlaubt ist, was eine Lizenz braucht und wo es die gibt: verständlich erklärt, ohne Juristendeutsch.
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Ein Zeitungsartikel gehört dem Verlag und der Person, die ihn geschrieben hat. Ihr Abo – ob Print, E-Paper oder Online – erlaubt Ihnen, ihn zu lesen. Es erlaubt Ihnen nicht, ihn zu vervielfältigen und im Haus zu verteilen. Genau das passiert aber, wenn jemand einen Screenshot macht und ihn an alle schickt oder im Intranet ablegt.
Die Regel für den Alltag: Links, Überschriften, kurze Anrisse und eigene Zusammenfassungen dürfen Sie immer weitergeben. Ganze Artikel – als Screenshot, PDF, Scan oder Kopie – nur mit einer Lizenz. Die gibt es bei der PMG oder direkt beim Verlag.
Das ist keine Rechtsberatung, wir sind keine Anwälte. Wir erklären, was wir beim Bau der Morgenlage gelernt haben, und sagen, wo wir selbst die Grenze ziehen. Für den Einzelfall fragen Sie Ihre Rechtsabteilung oder eine Kanzlei für Medienrecht.
Warum der Screenshot an alle ein Problem ist
Drei Dinge kommen zusammen. Erstens: Das Urheberrecht schützt Zeitungsartikel wie jeden anderen Text, und das Recht, Kopien zu machen und zu verbreiten, liegt beim Verlag. Zweitens: Ihr Abo ist ein Vertrag für Sie als Leserin oder Leser – die Nutzungsbedingungen erlauben die Weitergabe an Dritte nicht, auch nicht an Kolleginnen und Kollegen. Drittens: Sobald ein Artikel in einem Intranet, einem Team-Kanal oder auf einem Laufwerk für viele abrufbar ist, gilt das als öffentliche Zugänglichmachung, und die ist ausdrücklich dem Verlag vorbehalten.
Die Zahl der Beschäftigten macht keinen Unterschied. Zehn Empfänger sind rechtlich derselbe Fall wie tausend; nur die Lizenz wird günstiger oder teurer.
Verlage nehmen das ernst, weil Pressespiegel ein eigenes Geschäft sind. Die PMG Presse-Monitor, die gemeinsame Gesellschaft der deutschen Verlage, prüft Unternehmen und Behörden und mahnt bei Verstößen ab – mit Unterlassung, Nachlizenzierung und Anwaltskosten. Haftbar ist die Organisation.
Was geht, was nicht
| Was Sie tun möchten | Erlaubt? | Warum |
|---|---|---|
| Link zum Artikel weiterleiten | Ja | Ein Link ist keine Kopie. Wer ihn öffnet, liest beim Verlag – mit eigenem Abo oder Einzelkauf. |
| Überschrift und kurzen Anriss weitergeben | Ja | Kurze Auszüge sind ausdrücklich erlaubt; das Leistungsschutzrecht der Verlage nimmt sie aus. |
| Artikel in eigenen Worten zusammenfassen | Ja | Eigene Zusammenfassungen sind keine Vervielfältigung des Textes. |
| Artikel in der Sitzung vorlesen oder besprechen | Ja | Das interne Gespräch über einen Text berührt das Urheberrecht nicht. |
| Pressemitteilung weiterleiten | Ja | Pressemitteilungen sind zur Verbreitung bestimmt. |
| Screenshot oder PDF des ganzen Artikels an das Team | Nur mit Lizenz | Kopie und Verbreitung – Ihr Abo gilt nur für Sie. Nutzungsrecht bei der PMG oder beim Verlag kaufen. |
| Artikel im Intranet, in Teams oder im Laufwerk ablegen | Nur mit Lizenz | Öffentliche Zugänglichmachung – dem Verlag vorbehalten. |
| E-Paper-Seite oder Print-Scan verteilen | Nur mit Lizenz | Gleiches wie Screenshot; die Pressespiegel-Regel greift nur unter engen Bedingungen und gegen Vergütung. |
| Volltext hinter der Bezahlschranke kopieren | Nein | Zusätzlich ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen des Abos. |
Stand September 2026, ohne Gewähr. Für Ihren Einzelfall gilt, was Ihre Rechtsabteilung sagt.
Was das Gesetz zum Pressespiegel sagt
Es gibt eine Ausnahme im Urheberrechtsgesetz, die genau für Pressespiegel gemacht ist: § 49. Sie erlaubt, einzelne Zeitungsartikel zu aktuellen Tagesfragen in einem Pressespiegel zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dafür fällt eine Vergütung an, die über die VG Wort abgerechnet wird. Der Bundesgerichtshof hat das 2002 auch für elektronische Pressespiegel zugelassen – aber nur, wenn der Spiegel betriebsintern bleibt, die Artikel als Bild der Seite und nicht als durchsuchbarer Volltext erscheinen.
Zwei Einschränkungen sind wichtig. Die Regel ist für Print gedacht; ob sie auch Online-Artikel und Inhalte hinter der Bezahlschranke abdeckt, ist unter Juristen umstritten und wird derzeit vor Gericht verhandelt. Und sie ist keine Freikarte: Kommentare, längere Reportagen und alles, was keine Tagesfrage ist, fallen nicht darunter, und ohne die Vergütung an die VG Wort ist auch ein Print-Pressespiegel nicht sauber.
Dazu kommt das Leistungsschutzrecht der Presseverleger (§ 87f und § 87g): Es schützt Verlage davor, dass andere ihre Inhalte ohne Erlaubnis nutzen – nimmt aber ausdrücklich das Verlinken, einzelne Wörter und sehr kurze Auszüge aus. Überschrift, Link und Anriss sind also nicht nur geduldet, sondern gesetzlich freigestellt.
Wo Lizenzen herkommen
So passt Die Morgenlage dazu
Wir haben Die Morgenlage von Anfang an so gebaut, dass für den Report keine Lizenz nötig ist. Jeder Treffer besteht aus Überschrift, dem öffentlichen Anriss, den der Verlag selbst freigibt, Quelle, Datum, Bewertung und dem Link zum Original – dazu eine kurze Zusammenfassung in eigenen Worten, die nur aus diesen öffentlichen Teilen entsteht. Volltexte rufen wir nicht ab, auch nicht hinter der Bezahlschranke. Die Pressemappe als PDF enthält dasselbe wie der Report; auch sie können Sie an alle weitergeben.
Wenn ein Artikel doch für alle sein muss: Kaufen Sie das Nutzungsrecht bei der PMG oder beim Verlag und legen Sie den Artikel dann ab. Für alles andere reicht, was im Report steht – die Kollegin, die mehr wissen will, klickt auf den Link.
Das ist auch der Grund, warum wir Print und E-Paper nicht abdecken: Für die bräuchten wir Lizenzen je Beitrag, und die würden den Preis für Sie verändern. Wer beides braucht, kombiniert Die Morgenlage für Online-Medien mit einem lizenzierten Ausschnittdienst für Print.
Fünf Regeln für den Alltag
- Links statt Kopien. Wer den Artikel lesen will, bekommt den Link. Das gilt für Mail, Teams und Intranet.
- Zusammenfassen statt abschreiben. Drei Sätze in eigenen Worten, dazu Überschrift und Quelle – das reicht für die Sitzung und ist sauber.
- Screenshots und PDFs nur mit Lizenz. Wenn ein Artikel als Ganzes ins Haus soll, erst das Nutzungsrecht kaufen, dann verteilen.
- Das Abo ist persönlich. Zugangsdaten nicht teilen, Bezahlschranken-Inhalte nicht kopieren. Wenn mehrere lesen sollen, gibt es Firmen- und Mehrfachlizenzen.
- Einmal aufschreiben. Eine kurze interne Regel („Links ja, Kopien nur mit Lizenz“) nimmt allen die Unsicherheit und schützt die Organisation.
Häufige Fragen
Darf ich einen Artikel als Screenshot an eine einzelne Kollegin schicken?
Rechtlich ist auch das schon eine Kopie, und Ihr Abo erlaubt Kopien nur für Sie selbst. In der Praxis verfolgen Verlage vor allem die regelmäßige Verteilung an viele, nicht die einzelne Mail. Sicher ist nur der Link: Die Kollegin liest den Artikel dann über den eigenen Zugang oder kauft ihn einzeln. Das ist keine Rechtsberatung.
Darf ich Artikel im Intranet oder in Teams ablegen?
Nicht ohne Lizenz. Wer einen Artikel dort ablegt, macht ihn für alle Beschäftigten abrufbar – das Urheberrecht nennt das öffentliche Zugänglichmachung, und die ist dem Verlag vorbehalten. Mit einem Nutzungsrecht der PMG oder direkt vom Verlag geht es; ohne Lizenz legen Sie den Link und Ihre eigene Zusammenfassung ab.
Was ist die Pressespiegel-Regel im Urheberrecht?
§ 49 des Urheberrechtsgesetzes erlaubt es, einzelne Zeitungsartikel zu Tagesfragen in einem Pressespiegel zu vervielfältigen – gegen eine Vergütung, die über die VG Wort abgerechnet wird. Der Bundesgerichtshof hat das 2002 auch für elektronische Pressespiegel zugelassen, aber nur betriebsintern, nur als Bild der Seite und nicht als durchsuchbarer Volltext. Ob Online-Artikel und Bezahlschranken-Inhalte darunterfallen, ist umstritten und wird derzeit vor Gericht verhandelt. Verlassen sollte man sich darauf nicht.
Wo bekomme ich eine Lizenz für einen Artikel?
Für die meisten deutschen Zeitungen und Zeitschriften bei der PMG Presse-Monitor, der gemeinsamen Gesellschaft der Verlage: Dort kaufen Sie Nutzungsrechte je Artikel, der Preis richtet sich nach Titel und Zahl der Empfängerinnen und Empfänger. Alternativ direkt beim Verlag, etwa als Nachdruckrecht oder Sonderdruck. Die Vergütung für Pressespiegel nach § 49 läuft über die VG Wort.
Gilt das auch für Pressemitteilungen?
Nein. Pressemitteilungen sind zur Verbreitung bestimmt – die dürfen Sie weiterleiten, ablegen und zitieren. Der Zeitungsartikel, der daraus entsteht, gehört dagegen dem Verlag und der Autorin oder dem Autor.
Darf ich einen Artikel zusammenfassen und die Zusammenfassung weitergeben?
Ja, eine eigene Zusammenfassung in eigenen Worten ist kein Fall für das Urheberrecht – solange Sie nicht ganze Passagen abschreiben. Genauso dürfen Sie den Artikel in einer Sitzung mündlich wiedergeben. Die Morgenlage arbeitet genau so: Überschrift, öffentlicher Anriss, Quelle, Link und eine kurze eigene Zusammenfassung.
Und wenn die Zusammenfassung von einer KI kommt?
Für die Zusammenfassung selbst gilt dasselbe wie oben. Entscheidend ist, woraus sie entsteht: Die Morgenlage fasst nur Überschrift und den öffentlichen Anriss zusammen, den der Verlag selbst freigibt – keine Volltexte. Wer Volltexte per KI auswerten lässt, braucht dafür eine Lizenz; PMG und VG Wort bieten seit Ende 2025 eine KI-Lizenz für Pressespiegel an.
Was passiert, wenn es doch jemand macht?
Verlage und die PMG prüfen Unternehmen und Behörden durchaus und mahnen ab: Unterlassung, Nachlizenzierung für die Vergangenheit, Anwaltskosten. Verantwortlich ist die Organisation, nicht nur die Person, die den Screenshot geschickt hat. Eine kurze interne Regel („Links ja, Kopien nur mit Lizenz“) erspart das.
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